Auf­zeich­nungs- oder Buch­füh­rungs­pflicht?

Wer selbständig erwerbstätig ist, hat bei der Einkommenssteuer die Einnahmen nach Abzug der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen zu versteuern. Was genau ist unter diesem Begriff zu verstehen und wie müssen Sie Ihre Angaben aufbereiten, um sie korrekt dem Steueramt weiterzuleiten? Wie sieht es bei einem allfälligen Verlust aus und was müssen Sie der AHV melden?

Im Folgenden finden Sie gute Gründe, weshalb sich Steuerberatung beim Thema selbständige Erwerbstätigkeit lohnen dürfte.

Unterliegen Sie mit Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Aufzeichnungs- oder Buchführungspflicht? Mit der Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts im Jahr 2013 ist die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens massgebend für die Anwendung der Vorschriften. Es wird zwischen Kleinstunternehmen, KMU und grösseren Unternehmen unterschieden. Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist im Obligationenrecht unter Artikel 957 geregelt: Ab einem jährlichen Umsatz von CHF 500’000 ist eine kaufmännische Buchführung obligatorisch.

Im Steuerrecht werden zwei Varianten angewandt:

  • Vereinfachte Buchführung (weniger als CHF 500’000 Umsatz jährlich)
  • Umfassende Buchführung (ab CHF 500’000 Umsatz jährlich)

Vereinfachte Buchführung

Selbständige mit weniger als CHF 500’000 Umsatz im Jahr unterliegen der so genannten Aufzeichnungspflicht. Diese beinhaltet Aufstellungen zu Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privateinlagen und -entnahmen. Selbst wenn es sich nur um eine vereinfachte Buchführung handelt, sind gewisse Anforderungen zu erfüllen, damit die Aufstellungen als ordnungsgemäss und beweiskräftig gelten.

Bargeldintensiver Geschäftsverkehr: Selbständige, die einen intensiven Bargeldverkehr aufweisen, wie beispielsweise Restaurants, Coiffeure oder Kioske, haben zudem die Pflicht zur Führung eines beweistauglichen Kassabuches. Wer die Anforderungen zur Führung eines Kassabuches nicht oder nicht ordentlich erfüllt, kann von der Steuerbehörde mangels genügender Aussagekraft nach Ermessen eingeschätzt werden.

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Steuerberatung Zürich: Kassabuch

Umfassende Buchführung

Selbständige und Personengesellschaften, die einen jährlichen Umsatz von mindestens CHF 500’000 aufweisen, unterliegen der kaufmännischen Buchführungspflicht.

Ausgangspunkt für die steuerrechtliche Bestimmung Ihres Gewinnes bilden die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung (Massgeblichkeitsprinzip). Das Steuerrecht kennt sodann eigene Korrekturnormen, die für Steuerzwecke zu Abweichungen von Gewinn und Vermögen führen können. In der Regel führen Bewertungsdifferenzen bei Abschreibungen oder Rückstellungen zu Korrekturen. Diese Korrekturen führen zu zeitlichen Verschiebungen und zur zusätzlichen Führung einer so genannten Steuerbilanz.

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Geschäftsmässige Aufwendungen

Selbständige können von ihren Einnahmen aus Selbständigkeit alle geschäftsmässig begründeten Kosten abziehen. Die Kosten müssen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit stehen. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören beispielsweise auch Abschreibungen und Rückstellungen. Im Gegensatz zu juristischen Personen können die eigenen Steuern nicht abgezogen werden.

Der Nachweis, dass die Kosten geschäftsmässig begründet sind, obliegt Ihnen. Das Steueramt kann jederzeit den erforderlichen Beweis einfordern. Es empfiehlt sich daher, die Belege lückenlos aufzubewahren und bei Belegen, woraus der Bezug zur geschäftlichen Aktivität nicht hervorgeht, zusätzliche Informationen oder Unterlagen zu hinterlegen.

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