Wer vom Ausland in die Schweiz zieht und keine Niederlassungsbewilligung hat, unterliegt der Quellensteuer. Wenn Ihr jährliches Bruttoeinkommen höher als CHF 120’000 beträgt oder Sie zusätzliche Erträge aus anderen Quellen erwirtschaften wie beispielsweise aus Liegenschaften oder Wertschriften, so drängt sich das Ausfüllen einer Steuererklärung auf.
Gehören Sie zur Gruppe der so genannten Expats? Sollte das auf Sie zutreffen, stehen Ihnen Abzüge für besondere Berufskosten zu. Dabei gilt es zu unterscheiden, ob Sie im Ausland wohnhaft oder in die Schweiz umgezogen sind. In jedem Falle aber dürfen Sie zusätzliche Berufskosten gelten machen, die es aufgrund Ihrer persönlichen Situation zu bestimmen gilt. Jeder Abzug hilft Ihnen, Steuern zu sparen. Überlassen Sie mir das Ausfüllen der Steuererklärung und sparen Sie Geld.
Quellensteuer (Aufenthaltsbewilligung B)
Bezahlen Sie Quellensteuer? Wussten Sie, dass Abzüge wie Beiträge an die Säule 3a oder Einkäufe in die Pensionskasse nicht automatisch berücksichtigt werden? Für diese und weitere Abzüge muss eine Steuererklärung bei der Steuerbehörde eingereicht werden. Vorgängig muss ein Antrag eingereicht werden, der zeitlich limitiert ist. Wenn Sie in Zukunft von zusätzlichen Abzügen profitieren und Steuern sparen wollen, nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich prüfe Ihre möglichen Abzüge und fülle den Antrag für Sie aus.
Beendigung der Quellensteuerpflicht mit Erhalt Niederlassungsbewilligung C
Mit dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung C müssen Sie künftig eine Steuererklärung ausfüllen. Das Ausfüllen der Steuererklärung kann zu ungelösten Fragen führen. Befreien Sie sich von diesen Sorgen und überlassen Sie mir das Ausfüllen der Steuererklärung. Ich sorge dafür, dass nichts vergessen geht und alle möglichen Abzüge beantragt werden.
Steuerberatung Zürich hilft Ihnen in allen Fragen rund um die Quellensteuer – ein Anruf genügt!
