Quel­len­steu­er – Die Frist läuft nur bis am 31. März 2024

Seit dem 1. Januar 2021 gilt die neue Quellensteuerverordnung. Diese hat namhafte Veränderungen gebracht.

Quellenbesteuerte müssen prüfen, ob Sie von Amtes wegen eine Steuererklärung einreichen müssen oder ob Sie freiwillig eine Steuererklärung einreichen können. In beiden Fällen gilt eine Frist bis spätestens 31. März des Folgejahres. Anträge, die nach diesem Datum eingereicht werden, werden vom Steueramt nicht berücksichtigt. Diese Frist ist nicht erstreckbar.

Was ganz wichtig ist: Nicht in allen Fällen stellt das Steueramt Steuerformulare zu, da oftmals noch keine Daten vorliegen. Es liegt in der Verantwortung von Quellenbesteuerten, sich zu informieren.

Ich unterstütze Sie sehr gerne bei der Prüfung Ihrer Situation und zeige Ihnen auf, was Sie alles unternehmen müssen bzw. können.

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Steuerberatung Zürich Quellensteuer
Steuerberatung Zürich: Quellensteuer

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